Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 39a

§ 39a – Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige können digitale Pflegeanwendungen nutzen.
  • Sie haben Anspruch auf zusätzliche Unterstützungsleistungen.
  • Diese Leistungen müssen als notwendig anerkannt sein.
  • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die Notwendigkeit fest.
  • Die Unterstützungsleistungen werden von zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen bereitgestellt.