Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 39a
§ 39a – Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige können digitale Pflegeanwendungen nutzen.
- Sie haben Anspruch auf zusätzliche Unterstützungsleistungen.
- Diese Leistungen müssen als notwendig anerkannt sein.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die Notwendigkeit fest.
- Die Unterstützungsleistungen werden von zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen bereitgestellt.